Veröffentlicht am

Anmeldebogen Rettungsdienst – Information zum Umzug der Kliniken Maria Hilf Mönchengladbach

Neuer Anmeldebogen für kritisch kranke Patienten:

Anmeldebogen Rettungsdienst RKN Version 1.7

Mit dem Umzug der Patienten am ehemaligen Standort Maria Hilf Krankenhaus, Sandradstr. 43 zum Standort Franziskus Krankenhaus Viersener Str. 450 in Mönchengladbach ist die Zusammenlegung der Betriebsteile abgeschlossen. 

Künftig stellen die Kliniken Maria Hilf Mönchengladbach am Standort Viersener Str. 450 alle Versorgungskapazitäten beider Betriebsteile zur Verfügung. Der Standort Sandradstr. 43 wird künftig nicht mehr angefahren. 

Kliniken Maria Hilf GmbH

Viersener Straße 450

41063 Mönchengladbach

Hierdurch ändert sich auch die Anmeldung kritisch kranker Patienten. Der Anmeldebogen wurde auf die Version 1.7 aktualisiert. 

24-Std.-Rufnummer zur Voranmeldung 02161 / 892-4040

(ZNA-Oberarzt/Notfallkoordinator)

Voranmeldung STEMI und
nicht-traumatische Reanimation
02161 / 892-4790

(diensthabender Oberarzt Kardiologie)

Weitere Informationen können Sie über die Homepage der Maria Hilf Kliniken Mönchengladbach erhalten:

https://www.mariahilf.de/de/Informationen-fuer-Rettungsdienst-und-Notarzt.htm

Veröffentlicht am

aktualisierte Medikamentenliste Rhein-Kreis Neuss

Nach 2 Jahren ist die einheitliche Medikamentenbestückung der Rettungsmittel im Rhein-Kreis Neuss aktualisiert worden.

In Absprache mit den Standort- und Wachleitern sind geringe Änderungen eingeflossen. Mit der erneuten Verfügbarkeit, wird zukünftig wieder das Medikament 4DMAP® (sowie entsprechend das Toluidinblau®) anstelle der Cyanokits® auf den NEF verlastet.

Einheitliche Medikamentenliste RKN Stand April 2018

Veröffentlicht am

Fortbildungspflicht für Notärztinnen und Notärzte

Die Ärztekammer Nordrhein hat die Nachweisfrist für Notarzt-Fortbildungen gem. RettG NRW verschoben:

Im Gebiet der ÄK Nordrhein gilt nun der 31.3.2020 als Frist.

Konkretisiert hat die Ärztekammer Nordrhein die Ausführungsbestimmungen:

Der Einsatz von Ärztinnen und Ärzten im Rettungsdienst setzt zusätzlich zum Nachweis der Grundqualifikation gemäß § 4 Abs. 3 Rettungsgesetz (RettG) NRW voraus, dass diese auch regelmäßig an entsprechenden Fortbildungen teilnehmen, die durch eine Ärztekammer geprüft und im Rahmen der Zertifizierung der ärztlichen Fortbildung anerkannt wurden.

Als Anforderungen zur Anerkennung werden beschrieben:

Die Inhalte der Fortbildungen haben sich an den Inhalten des Curriculums in der jeweils aktuellen Version des (Muster)-Kursbuchs Notfallmedizin der Bundesärztekammer zu orientieren.

Nähere Informationen unter: www.aekno.de/page.asp?pageID=11353

Veröffentlicht am

Begleitfahrten des NEF mit Sonderechten

——————————–
Die Frage in welcher Art und Weise das NEF einem RTW auf dem Weg zum Krankenhaus folgt ist alt und oft diskutiert.
Die Nutzung von Sonder- und Wegerechten ist immer dann geboten, wenn Gefahr für Leib und Leben, oder für wichtige Güter besteht. Sobald der Notarzt das NEF verlässt und den Patienten im RTW unter Nutzung von Sonder und Wegerechten ins Krankenhaus begleitet, stellt sich die Frage nach dem Grund, wenn das NEF dem RTW ebenfalls mit Sonderrechten folgt.
Um eine einheitliche Struktur für den Rhein-Kreis Neuss zu schaffen, habe ich am 02.02.16 die anliegende Verfahrensanweisung erstellt.
Leider stellt sich die Situation aktuell immer noch heterogen da. Ich möchte auf diesem Wege noch einmal meine Position klarstellen.
Grundsätzlich begleitet das NEF den RTW ohne Sonderechte. Der reale Zeitverlust ist gering und nur in seltenen Ausnahmefällen spürbar, die zusätzliche Sicherheit aber bedeutend größer. 
Der Fahrzeugführer des NEF trägt die Verantwortung für die Nutzung von Sonder- und Wegerechten. Im Schadensfall kann hier ein grob fahrlässiges, oder gar vorsätzliches Fehlverhalten diskutiert werden. Aber auch dem begleitenden Notarzt obliegt die Verantwortung die Entscheidung zur Begleitung mit Sonderrechten zu begründen.
Von dem grundsätzlichen Ablauf, in dem das NEF dem RTW ohne Sonderechte folgt kann in Ausnahmefällen abgewichen werden.
1. Wenn aus einsatztaktischen Gründen eine längere Trennung von NEF und NA nicht akzeptiert werden kann – Diese Entscheidung trifft die Leitstelle.
2. Wenn aus medizinischen Gründen Material vom NEF, welches nicht sicher im RTW verlastet werden kann, oder auch die Hilfe des Fahrzeugführer NEF erforderlich ist – Diese Entscheidung trifft der Notarzt.
In allen genannten Fällen handelt es sich um Ausnahmesituationen die individuell begründet und auch dokumentiert werden müssen.
————————————————