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Begleitfahrten des NEF mit Sonderechten

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Die Frage in welcher Art und Weise das NEF einem RTW auf dem Weg zum Krankenhaus folgt ist alt und oft diskutiert.
Die Nutzung von Sonder- und Wegerechten ist immer dann geboten, wenn Gefahr für Leib und Leben, oder für wichtige Güter besteht. Sobald der Notarzt das NEF verlässt und den Patienten im RTW unter Nutzung von Sonder und Wegerechten ins Krankenhaus begleitet, stellt sich die Frage nach dem Grund, wenn das NEF dem RTW ebenfalls mit Sonderrechten folgt.
Um eine einheitliche Struktur für den Rhein-Kreis Neuss zu schaffen, habe ich am 02.02.16 die anliegende Verfahrensanweisung erstellt.
Leider stellt sich die Situation aktuell immer noch heterogen da. Ich möchte auf diesem Wege noch einmal meine Position klarstellen.
Grundsätzlich begleitet das NEF den RTW ohne Sonderechte. Der reale Zeitverlust ist gering und nur in seltenen Ausnahmefällen spürbar, die zusätzliche Sicherheit aber bedeutend größer. 
Der Fahrzeugführer des NEF trägt die Verantwortung für die Nutzung von Sonder- und Wegerechten. Im Schadensfall kann hier ein grob fahrlässiges, oder gar vorsätzliches Fehlverhalten diskutiert werden. Aber auch dem begleitenden Notarzt obliegt die Verantwortung die Entscheidung zur Begleitung mit Sonderrechten zu begründen.
Von dem grundsätzlichen Ablauf, in dem das NEF dem RTW ohne Sonderechte folgt kann in Ausnahmefällen abgewichen werden.
1. Wenn aus einsatztaktischen Gründen eine längere Trennung von NEF und NA nicht akzeptiert werden kann – Diese Entscheidung trifft die Leitstelle.
2. Wenn aus medizinischen Gründen Material vom NEF, welches nicht sicher im RTW verlastet werden kann, oder auch die Hilfe des Fahrzeugführer NEF erforderlich ist – Diese Entscheidung trifft der Notarzt.
In allen genannten Fällen handelt es sich um Ausnahmesituationen die individuell begründet und auch dokumentiert werden müssen.
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