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Fortbildungspflicht für Notärztinnen und Notärzte

Die Ärztekammer Nordrhein hat die Nachweisfrist für Notarzt-Fortbildungen gem. RettG NRW verschoben:

Im Gebiet der ÄK Nordrhein gilt nun der 31.3.2020 als Frist.

Konkretisiert hat die Ärztekammer Nordrhein die Ausführungsbestimmungen:

Der Einsatz von Ärztinnen und Ärzten im Rettungsdienst setzt zusätzlich zum Nachweis der Grundqualifikation gemäß § 4 Abs. 3 Rettungsgesetz (RettG) NRW voraus, dass diese auch regelmäßig an entsprechenden Fortbildungen teilnehmen, die durch eine Ärztekammer geprüft und im Rahmen der Zertifizierung der ärztlichen Fortbildung anerkannt wurden.

Als Anforderungen zur Anerkennung werden beschrieben:

Die Inhalte der Fortbildungen haben sich an den Inhalten des Curriculums in der jeweils aktuellen Version des (Muster)-Kursbuchs Notfallmedizin der Bundesärztekammer zu orientieren.

Nähere Informationen unter: www.aekno.de/page.asp?pageID=11353