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Fortbildungspflicht für Notärztinnen und Notärzte im Rhein-Kreis Neuss

Mit der Änderung des Landesrettungsdienstgesetzes besteht auch für das ärztliche Personal eine Verpflichtung zur regelmäßigen Fortbildung. Die Landesärztekammern haben den Ablauf geregelt.
In Kurzform:
– Alle im Rettungsdienst aktiven Ärztinnen und Ärzte müssen ab dem 01.04.2016 und nachfolgend alle 2 Jahre 20h (synonym Punkte) notfallmedizinische Fortbildungen nachweisen.
– Im Zweifel dient das aktuelle Kursbuch Notfallmedizin der Bundesärztekammer als Grundlage für die Entscheidung, ob die Inhalte der Fortbildung notfallmedzinisch relevant sind.
– Die Verpflichtung betrifft Fachärzte und Ärzte in Weiterbildung.
– Ab dem 01.04.2018 können Ärzte im Rettungsdienst des Rhein-Kreis Neuss erst dann eingesetzt werden, wenn sie die Fortbildungen gegenüber der zuständigen ärztlichen Leitung Rettungsdienst nachgewiesen haben.
– Hierzu genügt ein Auszug aus dem Punktekonto der Landesärztekammer, resp. die Fortbildungsbescheinigungen.